Auskunftsanspruch eines Polizisten über gespeicherte Daten zu seiner Person
Ein Polizist hat vor dem VG Berlin seinen Auskunftsanspruch über sogenannte Protokollbandabfragen zu seiner Person durchgesetzt. Er wollte Auskunft darüber haben, welche Personen die zu seiner Person gespeicherten Daten zu welchem Zeitpunkt abgefragt hatten. Die zuständige Behörde, der Polizeipräsident in Berlin, lehnte den Auskunftsanspruch des Beamten ab, da das Geheimhaltungsinteresse der die Daten abfragenden Dritten gegenüber dem Informationsinteresse des Polizeibeamten überwiege. Das Gericht konnte dem nicht folgen, da keine plausiblen Gründe für den Ausschluss des Auskunftsanspruchs dargelegt worden wären.