Inhalte mit dem Schlagwort „Geheimhaltungspflicht“

17. März 2018

Wettbewerbsverstoß bei Datenverarbeitung ohne vorherige Einwilligung

Vertrauliche Krankenakte auf Tastatur
Urteil des LG Hamburg vom 02.03.2017, Az.: 237 O 148/16

Verwendet ein Pharmaunternehmen einen Bestellbogen für Therapieallergene, ohne vorher die Zustimmung der betroffenen Patienten bezüglich der Übermittlung und Verarbeitung ihrer Daten einzuholen, so liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vor. Die Parteien machten vor dem LG Hamburg wechselseitig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht geltend. In diesem Zusammenhang wurden sowohl Klägerin als auch Beklagte dazu verurteilt, die Verwendung von Bestellbögen zu unterlassen, wenn die betroffenen Patienten nicht zuvor ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten eingewilligt haben.

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23. März 2015

Kohl-Zitate dürfen teilweise nicht weiter veröffentlicht werden

Würfel mit jweils einem Buchstaben, die den Schriftzug "Biographie" ergeben und auf einem Textblatt liegen
Urteil des LG Köln vom 13.11.2014, Az.: 14 O 315/14

Die in dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ verwendeten Zitate des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl dürfen teilweise nicht weiter verwendet und veröffentlicht werden. Der Journalist Schwan hatte mit der Veröffentlichung bestimmter Zitate, ohne Zustimmung von Helmut Kohl, gegen seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstoßen. Gegen den Co-Autor und den Verlag steht Kohl ein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Ein Teil der Zitate darf jedoch weiterhin veröffentlicht werden, da bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stattfinden muss.

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12. März 2015

Kohl-Zitate dürfen im Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ nicht verwendet werden

Älterer Mann, der am Schreibtisch sitzt und schreibt, im Hintergrund Familienfoto
Urteil des OLG Köln, Pressemitteilung vom 10.03.2015, Az.: 15 U 193/14

Das OLG Köln wird den Autoren des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ die Verwendung der Kohl-Zitate, entsprechend der vorinstanzlichen Entscheidung des LG Köln, voraussichtlich überwiegend verbieten. Dr. Schwan habe sich, nach Ansicht des Gerichts, im Rahmen seiner Arbeit an Kohls Memoiren diesem gegenüber zur Geheimhaltung vertraglich verpflichtet und diese Pflicht dann durch die Veröffentlichung der Zitate verletzt. Auch der Co-Autor und der Verlag werden für die Verwendung geradestehen müssen, weil sie in Kohls Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort eingegriffen haben. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch das Informationsrecht der Presse nicht entgegen.

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