Inhalte mit dem Schlagwort „geistige Schöpfung“

13. November 2018 Top-Urteil

Kein Urheberrechtsschutz für den Geschmack von Lebensmitteln

Brot mit Frischäse bestrichen und Schnittlauch
Pressemitteilung Nr. 171/18 zum Urteil des EuGH vom 13.11.2018, Az.: C-310/17

Der urheberrechtliche Begriff „Werk“ setzt eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjektes voraus, die mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität erkannt werden kann. Die Identifizierung eines Geschmacks eines Lebensmittels beruht jedoch auf subjektiven und veränderlichen Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, weshalb es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Demzufolge ist der Geschmack eines Lebensmittels nicht als urheberrechtliches „Werk“ einzustufen und genießt somit auch keinen urheberrechtlichen Schutz.

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21. März 2022

Sandalen als Werke der angewandten Kunst

Urteil des LG Köln vom 03.03.2022, Az.: 14 O 366/21

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 03.03.2022 den Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG konkretisiert. Unter anderem darf das Werk kein Produkt aus zwingenden Regeln sein, sondern muss die freie kreative Entscheidung seines Urhebers zum Ausdruck bringen. Dabei kann das Vorhandensein von Individualität und Originalität nicht nur anhand des konkreten Werkes beurteilt werden, vielmehr muss auch die Relation zum konkreten Schaffungsprozess und dem Schöpfer beachtet werden. Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass die Beurteilung zwar dem Unionsrecht entsprechen muss, den nationalen Gerichten aber in diesem Rahmen dennoch ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt. Das LG gab so einem Schuhhersteller Recht, der wegen Urheberrechtsverletzungen an einer Sandale geklagt hatte.

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22. Dezember 2014

Zur Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2014,Az.: 11 U 106/13

Seminar- und Kursunterlagen können als Sammelwerk urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist, dass die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente innerhalb des Werkes eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, die die bloße Summe der einzelnen Elemente übersteigt. Wurde diese konkrete Auswahl und Anordnung von mehreren Personen erarbeitet, steht diesen ein Urheberrecht am Sammelwerk in Miturheberschaft zu.

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30. Juli 2014

Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke

Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2014, Az.: 15 O 58/14

Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch, wie meist bei literarischen Werken, in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die fachbezogene Auswertung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist dann nicht schutzfähig, wenn die Auswertung lediglich unter Gebrauch der üblichen fachspezifischen Ausdrücke und Formulierungen erfolgt und Sprache, Gedankenführung und Gliederung keine besondere individuelle Gestaltung erkennen lässt.

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19. Juli 2010

Werbeslogan „Thalia verführt zum Lesen“ urheberrechtlich nicht schutzfähig

Urteil des LG Mannheim vom 11.12.2009, Az.: 7 O 343/08

Der Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" ist urheberrechtlich nicht schutzfähig, da es an der hierfür erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung und einem gewissen Grad an Individualität mangelt. Zudem gilt ein Werbeslogan nach Auffassung des Gerichts nicht als „Vorlage“ nach § 18 UWG, da es insofern an einer körperlichen Fixierung des Slogans mangele; das Kopieren oder Abschreiben eines unkörperlichen Werbeslogans sei von § 18 UWG nicht mehr umfasst.

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