Keine Dienstleistung bei Nutzung eines Rechts
Urteil des EuGH vom 23.04.2009, Az.: C-533/07 Ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts gegen Entgelt einräumt, ist kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen. Denn der Begriff der Dienstleitung meint, dass eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchgeführt wird, was aber der Nutzung eines Rechts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b der Verordnung 44/2001 gerade nicht der Fall ist, da hier lediglich die Nutzung des Rechts ohne Widerspruch des Inhabers umfasst ist.
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