Anscheinsbeweis bei gestohlener EC-Karte
Pressemitteilung Nr. 30/12 des AG München vom 18.06.2012, Az.: 233 C 3757/11
Wird mit einer gestohlenen EC-Karte unter Verwendung der richtigen PIN-Nummer an einem Automaten Geld abgehoben, spricht der Anschein des ersten Beweises dafür, dass der Karteninhaber die PIN-Nummer direkt auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.