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16. März 2015

Auffindbarkeit gelöschter Websiten nach Unterlassungserklärung

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Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14

Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sicherzustellen, dass Inhalte einer Website, welche von einer Unterlassungserklärung betroffen sind, nicht mehr im Internet erscheinen. In diesem Rahmen ist er verpflichtet zu überprüfen, ob die Inhalte noch über Google aufrufbar sind. Ist dies der Fall, so ist er verpflichtet, Antrag auf Löschung der Inhalte aus dem Google Cache zu stellen.

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