Netzbetreiber darf bei strittigen Forderungen nicht an Drittanbieter verweisen
Ein Mobilfunkunternehmen, welches mittels der monatlichen Mobilfunkrechnung auch Leistungen sogenannter Drittanbieter abrechnet, muss ebenfalls für Einwendungen gegen diese Forderungen zur Verfügung stehen und darf diesbezüglich nicht an den entsprechenden Drittanbieter verweisen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern direkt an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden ergibt sich hierbei aus § 404 BGB und § 45 h III TKG.