Inhalte mit dem Schlagwort „GEMA“

21. Dezember 2015

Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern löst keine Vergütungspflicht aus

Hotelzimmer mit Bett und Fernseher an der Wand
Pressemitteilung Nr. 207/2015 zum Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 21/14

Stellt die Betreiberin eines Hotels ihren Gästen in den Hotelzimmern Fernsehgeräte zur Verfügung, mithilfe derer diese über eine Zimmerantenne Fernsehsendungen empfangen können, so schuldet sie der GEMA keine Urhebervergütung. Anders liegt der Fall, wenn ein Hotelbetreiber die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Zimmern weiterleitet. Denn dann überträgt er aktiv geschützte Werke, er gibt diese also öffentlich wieder.

Weiterlesen
03. Dezember 2015

Keine GEMA-Gebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen

GEMA- Würfel auf einem Notenblatt
Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14

a) Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

b) Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.

Weiterlesen
26. November 2015 Top-Urteil

Sperrandrohungen gegen Access-Provider im Rahmen der Störerhaftung möglich

schwarzer Downloading Schriftzug auf weißem grund, darunter ein Fortschritsbalken
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 3/14

Rechteinhaber können grundsätzlich Telekommunikationsunternehmen, welche Dritten den Zugang zum Internet bereitstellen, als Störer in Anspruch nehmen, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, wenn auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (vorliegend: „3dl.am“ und „goldesel.to“).

Fallen rechtmäßige Inhalte gegenüber rechtswidrigen nicht ins Gewicht, so ist eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits zumutbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit setzt die Störerhaftung des Access-Providers allerdings voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben (Betreiber der Internetseite) oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zur Rechtsverletzung beigetragen haben (Host-Provider) und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen ist mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, dabei noch nicht überschritten.

Weiterlesen
26. November 2015 Top-Urteil

Gegen Access-Provider können im Rahmen der Störerhaftung Sperrandrohungen verhängt werden

Anzeige "Downloading" am Computer, darunter steht "movies, music, software, games..." und es sind 2 Ordner zu sehen
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 174/14

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten (im konkreten Fall: „3dl.am“ sowie „goldesel.to“) zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, ist unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits dann zumutbar, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Die Störerhaftung des Access-Providers setzt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, ist die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen dabei noch nicht überschritten.

Weiterlesen
11. September 2015

Trassenfieber – Theaterbetreiber haftet der GEMA als Veranstalter auf Schadensersatz

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 12.02.2015, Az.: I ZR 204/13

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.

Weiterlesen
22. Oktober 2014

GEMA-Lizenzvertrag kann nach Änderung in der Rechtsprechung fristlos gekündigt werden

Urteil des AG Düsseldorf vom 04.04.2013, Az.: 57 C 12732/12

Ein GEMA-Lizenzvertrag für die Wiedergabe von Musiktiteln in einer Arztpraxis kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage fristlos gekündigt werden, da eine Notwendigkeit für eine solche Lizenz nach Änderung der Rechtsprechung des EuGH, der diese Art der Nutzung als keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne ansieht, nicht mehr gegeben ist.

Weiterlesen
05. August 2014

Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen

Urteil des BGH vom 22.01.2014, Az.: I ZR 110/12

Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28. Juni 2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entgegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 = WRP 2013, 518 Missbrauch des Verteilungsplans).

Weiterlesen
18. Juli 2014

Zur Höhe von Schadensersatz und Abmahnkosten bei Filesharing von Musiktiteln

Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.07.2014, Az.: 11 U 115/13

Für Musiktitel, die in einer Tauschbörse im Internet mittels Filesharing illegal zum Download angeboten werden, ist ein Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen. Da es für Filesharing Fälle keine konkreten Tarifregelungen gibt, wird von der Rechtsprechung teilweise auf vergleichbare Tarife der GEMA zurückgegriffen. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten wird verneint, da aufgrund der weltweit möglichen Verbreitung der Musiktitel eine erhebliche Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Weiterlesen
10. Juli 2014

Zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Pressemitteilung Nr. 98/2014 des BGH vom 20.06.2014, Az.: I ZR 214/12, I ZR 215/12, I ZR 220/12

Eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif, die von Tanzschulen für die Nutzung von Musik an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) gezahlt werden muss, entspricht nicht ohne Weiteres der Billigkeit. Für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags kann die bisherige, jahrzehntelang praktizierte Vergütungsregelung zur Orientierung herangezogen werden.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a