Inhalte mit dem Schlagwort „Gemälde“

08. Januar 2019 Top-Urteil

Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden

Frau fotografiert Bild in Museum mit Smartphone
Pressemitteilung Nr. 195/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17

Auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden in einem Museum fallen in den Anwendungsbereich des § 72 UrhG, womit auch die unerlaubte Verbreitung solcher Bilder durch Dritte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sofern in dem Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Museums zudem ein Fotografierverbot enthalten ist und von einem Museumsbesucher sowohl unerlaubt Fotografien der Gemälde angefertigt, als auch im Anschluss im Internet veröffentlicht werden, kann der Betreiber des Museums auch hier Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen.

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23. November 2016

Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder sind urheberrechtlich geschützt

Mann fotografiert Gemälde in Museum
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Gegenstands- und Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung von Gemälden oder Objekten, deren Urheber schon verstorben ist, unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für ungenehmigte Fotografien von Gegenständen innerhalb eines Museums, welche in dessen Eigentum stehen.

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21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

braunes Sofa über dem ein weißes Regal mit Büchern hängt, daneben ein leerer Bilderrahmen
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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18. November 2014

Ein vermeintliches Immendorff-Gemälde muss nicht vernichtet werden

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.08.2014, Az.: I-20 U 167/12

Das vermeintliche Immendorff-Gemälde muss nicht vernichtet werden, da eine Einwilligung des verstorbenen Künstlers vorliegt und die Verbreitung des Gemäldes dadurch rechtmäßig ist. Die Einwilligung ergibt sich daraus, dass der Künstler zu Lebzeiten den Verkauf seiner Werke durch seine Mitarbeiter geduldet hat und dadurch den Anschein erweckte, er willige neben dem Verkauf auch in eine Verbreitung und Veröffentlichung dieser Werke ein.

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26. November 2012

„Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“: Fälschung eines Gemäldes

Urteil des LG Düsseldorf vom 17.10.2012, Az.: 12 O 473/08 Die widerrechtliche Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann gemäß § 98 Abs. 1 UrhG einen Vernichtungsanspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Besitzer oder Eigentümer der Fälschung begründen. Streitgegenstand im vorliegendem Fall war das durch ein Wiener Auktionshaus in ihrer Düsseldorfer Repräsentanz angebotene 120x100 cm große Bild mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore", bei dem es sich um eine unerlaubte Reproduktion des Originalgemäldes handelte.
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23. April 2010

Meinungs- und Kunstfreiheit ermöglicht nackte Oberbürgermeisterin

Urteil des OLG Dresden vom 16.04.2010, Az.:4 U 127/10

Wird eine Oberbürgermeisterin auf einem Gemälde zur Zeitgeschichte nackt dargestellt und dieses unter anderem im Internet veröffentlicht, tritt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter der Meinungs- und Kunstfreiheit zurück. Das Bild thematisiert die Haltung der Oberbürgermeisterin zum Bau einer umstrittenen Brücke. Durch den Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse darf das Gemälde ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Dem steht die Nacktheit nicht entgegen, da leicht erkennbar ist, dass die Darstellung der Phantasie der Künstlerin entsprungen ist.
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