Keine Vererblichkeit der Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Amtlicher Leitsatz:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.
Amtlicher Leitsatz:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.
Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Geldentschädigungsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist dieser Anspruch nicht vererblich. Zur Begründung wird der Genugtuungsgedanke angeführt, welcher nach dem Tod des Betroffenen entfalle. Ob die Vererblichkeit auch dann abzulehnen ist, wenn der Verletzte nach Rechtshängigkeit der Klage verstirbt, wurde jedoch offen gelassen.