Bavaria vs. Bayerisches Bier
Urteil des EuGH vom 02.07.2009, Az.: C-343/07
Der Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Eintragung geografischer Angaben Nr. 1347/2001 dahingehend aus, dass bereits vor Antragsstellung nach dieser Verordnung bestehende Marken auch weitehrhin benutzt werden können, sofern sie in gutem Glauben eingetragen wurden und keine Gründe für deren Ungültigkeit oder Verfall vorliegen. Dementpsrechend kann die Marke "Bavaria" auch neben der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" bestehen bleiben.
WeiterlesenDer Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Eintragung geografischer Angaben Nr. 1347/2001 dahingehend aus, dass bereits vor Antragsstellung nach dieser Verordnung bestehende Marken auch weitehrhin benutzt werden können, sofern sie in gutem Glauben eingetragen wurden und keine Gründe für deren Ungültigkeit oder Verfall vorliegen. Dementpsrechend kann die Marke "Bavaria" auch neben der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" bestehen bleiben.