Inhalte mit dem Schlagwort „geographische Herkunftsangabe“
„Grönwohld“ zu klein
Beschluss des BPatG vom 07.09.2011, Az.: 26 W (pat) 19/11
Der Ortsname "Grönwohld" stellt aufgrund seiner Größe, Struktur und Bedeutung, keine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe dar.GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (VW)
„Ruhrstadion“
Beschluss des BPatG vom 15.11.2011, Az.: 27 W (pat) 218/09
Die Wortkombination "Ruhrstadion" besitzt die notwendige Unterscheidungskraft und ist nicht beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Es hat sich bei Veranstaltungsstätten die Übung gebildet, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Kommune und einer Einrichtungsbezeichnung zusammensetzen, so dass das Publikum daran gewöhnt ist, auf diese Art und Weise einen betrieblichen Herkunftsnachweis vermittelt zu bekommen.„Bayerisches Bier“ – Markenschutz durch geografische Herkunftsangabe?
Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Urteil des BGH vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04
In dem seit mittlerweile fast einem Jahrzehnt andauernden Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und einer niederländischen Brauerei über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" deutet sich ein Ende an. Die IR-Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist prioritätsälter (1995) als die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe „Bayerisches Bier“ (2001). Bei Anmeldungen im verkürzten Verfahren i.S.d. früheren Art. 17 VO 2081/92 existierte keine Vorveröffentlichung des Eintragungsantrags, deshalb kommt es auf die erste tatsächliche Veröffentlichung an. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob das Zeichen „Bayerisches Bier“ die §§ 126, 127 MarkenG in Anspruch nehmen kann.„Obazda“ bzw. „Bayerischer Obazda“ eine Marke?
Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 30 W (pat) 9/10
Die beliebte bayrische Käsezubereitung "Obazda" bzw. die konkrete Markenbezeichnung "Bayerischer Obazda" ist dem europaweiten Schutz als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zugänglich. Insbesondere gilt dies auch für die verschiedenen Varianten der traditionellen Herstellung. Fraglich ist jedoch weiterhin, inwiefern den Produzenten ein bestimmter Prozess der Haltbarmachung des "Obazda" vorgegeben werden darf. Dies muss das Bundespatentamt jetzt abschließend klären.„Syltsilber“ – kein Silber auf Sylt
„Made in Germany“?
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2011, Az.: 6 U 41/10
Ein Hersteller von Akku-Schlagschraubern versah seinen Firmennamen mit dem Zusatz "Germany". Die Waren des Unternehmens wurden mit dem Firmennamen etikettiert, welcher mit dem Zeichen ® versehen war. Dies stellt eine irreführende geographische Herkunftsangabe dar, wenn der relevante Verkehrskreis hierunter nicht ein Unternehmenskennzeichen versteht, sondern eine Marke. Ein Indiz hierfür ist die Benutzung des Zeichens ®.Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe
Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
Löschung der Wortmarke „Neuschwanstein“
Da die Bezeichnung ausschließlich auf das Königsschloss als weltweit bedeutende Sehenswürdigkeit hinweist, wird der Verkehr die Wortmarke nur als Hinweis darauf verstehen, wo oder in Zusammenhang mit welcher Attraktion die jeweiligen Waren angeboten werden.