Inhalte mit dem Schlagwort „geographische Herkunftsangabe“

27. August 2010

„Speicherstadt“ keine eintragungsfähige Marke

Beschluss des BPatG vom 04.05.2010, Az.: 24 W (pat) 76/08 Die Wortmarke "Speicherstadt" ist als geographische Bezeichnung nicht schutzfähig. Es besteht ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Verwendung der Bezeichnung und aufgrund der Bekanntheit der Speicherstadt ist auch nicht davon auszugehen, dass die unter der Marke "Speicherstadt" angebotenen Waren und Dienstleistungen vom angesprochenen Publikum nur einem einzigen Unternehmen zugeordnet würden.
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28. Juli 2010

„Ulmer Münster“ jetzt auch als Bier

Beschluss des BPatG vom 17.06.2010, Az.: 27 w (pat) 514/10 Der Begriff "Ulmer Münster" kann als Marke für Waren wie Biere, Biermischgetränke und alkoholfreies Bier eingetragen werden. Insbesondere steht dem nicht das Schutzhindernis in Form des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 MarkenG entgegen. Der Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte für die beanspruchten Waren in Betracht noch stellt die Bezeichnung für die beanspruchten Waren – und Dienstleistungen eine ernstzunehmende geografische Angabe dar. Mitbewerbern bleibt es grundsätzlich unbenommen auf die Lage ihrer Hotels, Wirtshäuser, etc. mit „am Ulmer Münster“ o.ä. neben einem Namen hinzuweisen.
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27. Juli 2010

„Nürnberger Rost-/Bratwürste“

Beschluss des BPatG vom 06.05.2010, Az.: 30 w (pat) 51/08 Ein nicht in Nürnberg ansässiger Wursthersteller hat kein berechtigtes Interesse an einer Beschwerde hinsichtlich einer Änderung der Spezifikation der fleischlichen Zusammensetzung der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste“.
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30. April 2010

Farbkombination Grün/Gelb ist Gemeinschaftsmarke

Urteil des EuG vom 28.10.2009, Az.: T-137/08

Die Farbmarke Grün/Gelb hat infolge ihrer markenmäßigen Benutzung die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt. Wenngleich nachzuweisen ist, dass die Marke in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erlangt hat, wird keineswegs verlangt, für jeden Mitgliedstaat die gleiche Art von Beweisen vorzulegen.
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29. Dezember 2009

Bavaria vs. Bayerisches Bier

Urteil des EuGH vom 02.07.2009, Az.: C-343/07

Der Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Eintragung geografischer Angaben Nr. 1347/2001 dahingehend aus, dass bereits vor Antragsstellung nach dieser Verordnung bestehende Marken auch weitehrhin benutzt werden können, sofern sie in gutem Glauben eingetragen wurden und keine Gründe für deren Ungültigkeit oder Verfall vorliegen. Dementpsrechend kann die Marke "Bavaria" auch neben der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" bestehen bleiben.
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29. Dezember 2009

Eintragung ausgeschlossen: SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK

Beschluss des BPatG vom 23.06.2009, Az.: 24 W (pat) 12/09

Im Beschwerdeverfahren wurde das Zeichen SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK, bei welchem das Ä als mit Umlautpunkten versehendes @ dargestellt ist, von der Eintragung ausgeschlossen. Der Verkehr erkenne laut Senat in der Bezeichnung "schwäbisch" nur eine geografische Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch die grafische Ausgestaltung dieses jeglicher Kennzeichnungskraft entbehrenden Zeichens sei hier nicht ausreichend gewesen. Die Gestaltung des Ä als @ mit Umlautpunkten verfremde den Wortbestandteil nicht so, dass dieser nicht mehr als beschreibende Angabe wahrgenommen werde.
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22. Dezember 2009

Differenzierung bei Eintragung der Wortmarke „Echt Kölsche Mädche“

Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09

Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.
Die Eintragung  für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.
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18. Dezember 2009

„Lancaster“-Tee nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 27.11.2009, Az.: 25 W (pat) 67/09
Geographische Herkunftsangaben in Markennamen werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass mehrere Orte mit den betreffenden Namen existieren oder kein Anhaltspunkt für einen tatsächliche Bezug zum entsprechenden Ort besteht.
Es genügt die Möglichkeit eines Bezuges. Nur wenn dies für die Gegenwart und absehbare Zukunft ausgeschlossen ist, kann eine geographische bezeichnung dieses Schutzhindernis überwinden.
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15. Dezember 2009

Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Beschluss des BPatG vom 02.10.2009, Az.: 30 W (pat) 78/06

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.
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01. Dezember 2009

Bezeichnende Marken in anderen Bereichen eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.11.2009, Az.:29 W (pat) 111/06

Eine Marke muss nur in dem Bereich, für den sie eingetragen ist, markenrechtliche Schutzhindernisse befürchten. In anderen Bereichen freizuhaltende oder beschreibende Markenbezeichnungen gelten nur in diesen.
Im vorliegenden Fall ist die Marke "SchwabenBus" in den Bereichen Geschäftsleitung, Unternehmensberatung und Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten eintragungsfähig, auch wenn diese nahe an Tätigkeitsbereichen liegen können, in denen "SchwabenBus" nicht eintragungsfähig wäre.

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