Inhalte mit dem Schlagwort „geographische Herkunftsangabe“

11. Februar 2009

Die italienische Stadt „SAPRI“ als Wortmarke

Beschluss des BPatG vom 21.01.2009, Az.: 29 W (pat) 43/06 Konkretisierend wirtschaftliche Beschränkungen, die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke angemeldet wurde, betreffend, sind bei der Beurteilung des Phantasiecharakters fraglicher Marke zu berücksichtigen. AUf die inländische Gebräuchlichkeit der Wortmarke kann nicht nur wegen der bloßen Abrufbarkeit im Internet geschlossen werden.
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16. Dezember 2008

Ausschluss der Eintragung geographischer Herkunftsorte

Beschluss des BPatG vom 28.10.2008, Az.: 33 W (pat) 105/06

Bei einer klassischen Warenmarke, die einen Ortsnamen enthält, spielt die Bekanntheit des fraglichen Ortes keine allein entscheidende Rolle. Auch die Verhältnisse der Anmelder, insbesondere ihre Geschäftspolitik, Standorte oder Liefergebiete, sind für die Beurteilung absoluter Schutzhindernisse nicht maßgeblich.
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27. Oktober 2008

Bayerisches Bier

Beschluss des BGH vom 14.02.2008, Az.: I ZR 69/04

Zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
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24. Oktober 2008

SPA II

Beschluss des BGH vom 13.03.2008, Az.: I ZB 53/05

a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Markenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat. b) Das Wort "SPA" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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05. Oktober 2006

Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr – Pietra di Soln

Urteil des BGH vom 05.10.2006, Az.: I ZR 229/03 Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.
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19. Mai 2005

Schutz von geographischen Herkunftsangaben

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 262/02 a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird. b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus derder Birnenschaumwein produziert wird.
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