Bestimmung des Streitgegenstands bei rechtswidrigen Äußerungen
Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Unerheblich für den Streitgegenstand sind demnach etwaige Einwendungen der Gegenseite. Beruft sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Äußerungen auf die Grundsätze rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung, so ändert sich also dadurch nicht der Streitgegenstand.