Synchronsprecher werden nur einmal bezahlt
Urteil des KG Berlin vom 29.06.2011, Az.: 24 U 2/10 Ein Synchronsprecher hat keinen Anspruch auf eine Nachvergütung gemäß § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG, wenn seine Leistung im Verhältnis zum Gesamtwerk einen untergeordneten Beitrag darstellt.
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