Inhalte mit dem Schlagwort „Geschäftsbezeichnung“

21. Juli 2022

Pizzeria darf sich nicht „Falcone“ nennen

Mafia-Mann mit großem Hut und Mantel in schwarz-weiß
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 07.07.2022, Az.: 6 U 211/20

Die Schwester des verstorbenen italienischen Richters Giovanni Falcone, der dafür bekannt war mit Paolo Borsellino gegen organisierte Kriminalität in Italien vorgegangen zu sein, klagte gegen eine Pizzeria mit dem Namen „Falcone & Borsellino“. Die Pizzeria nutzte zur Dekoration und Werbung die Namen, sowie Bilder der Verstorbenen und auch solche aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte war mit Einschusslöchern versehen. Im Wege eines Versäumnisurteils verpflichtete das OLG die Beklagte es zu unterlassen den Namen „Falcone“ mit Mafia-Bezug für ihr Geschäft zu nutzen. Gestützt wurde dies auf das von der Klägerin vorgebrachte Namensrecht und das postmortale Persönlichkeitsrecht.

Weiterlesen
15. Juli 2021

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Ciao“ und „Ciao Mamma“

Ein Tisch ist gedeckt mit Teller, Weingläsern und Essen
Pressemitteilung Nr. 50/2021 des OLG Frankfurt am Main zum Beschluss vom 30.06.2021, Az.: 6 W 35/21

Ein italienisches Restaurant namens „Ciao“ ging gegen eine Pizzeria, die sich „Ciao Mamma“ nennt, vor. Es verlangte Unterlassung der Verwendung des Namens „Ciao Mamma“, da dies zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte. Das Gericht verneinte dies allerdings, da die Grußformel „Ciao“ keine große Eignung zur Unterscheidung hat und der Zusatz „Mamma“ einen ausreichend abweichenden Gesamteindruck an den Verkehr vermittelt.

Weiterlesen
02. Juli 2021

Geschäftsbezeichnung „grundbuchauszug24.de“ irreführend?

Ein voller Einkaufswagen steht auf einer Tastatur
Urteil des LG München I vom 01.06.2021, Az.: 33 O 7498/20

Die Geschäftsbezeichnung "grundbuchauszug24.de" für eine Webseite, unter der Dokumente im Zusammenhang mit Grundstücken online bestellt werden können, ist nicht irreführend. Anhand der Bezeichnung "Grundbuchauszug" und nicht etwa "Grundbuchamt" und des Zusatzes "24", der ebenfalls bei ähnlichen Webseiten verwendet wird, könne der angesprochene Verkehrskreis erkennen, dass hinter der Bezeichnung keine staatliche Stelle, sondern ein Privatunternehmen steht.

Weiterlesen
26. Mai 2014

Gewerbetreibende haben das Recht unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos ins Telefonbuch eingetragen zu werden

Urteil des BGH vom 17.04.2014, Az.: III ZR 182/13

Gewerbetreibende haben einen Anspruch darauf, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung in "Das Telefonbuch" oder online in "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Denn zum Namen des Gewerbetreibenden zählt auch seine Geschäftsbezeichnung, durch die er als solcher identifiziert werden kann. Unerheblich ist, ob der Gewerbetreibende in der Handwerksrolle oder im Handelsregister eingetragen ist. Maßgeblich ist nur, ob ein Geschäftsname im Verkehr derart gebräuchlich ist, dass er der Identifizierung des Gewerbetreibenden dient.

Weiterlesen
13. März 2014

Culinaria/ Villa Culinaria

Urteil des BGH vom 15.12.2012, Az.:I ZR 85/11

a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).

b) Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbsständig kennzeichnend anzusehen.

c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüber Waren, Dienstleistungen oder Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen, ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach "schwach durchschnittlich" und "stark durchschnittlich" abzustufen.

d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.</p<

e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a