Anforderungen an die Aufnahme Dienstleistender in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
Urteil des OLG Köln vom 13.02.2013, Az.: 11 U 136/11 Die Verpflichtung eines Anbieters gem. § 45m TKG, eine Eintragung des Kunden mit seinem Geschäftsnamen in ein allgemein zugängliches schriftliches und elektronisches Teilnehmerverzeichnis vorzunehmen, erschöpft sich nicht in der Weitergabe der Daten des Einzutragenden an die Herausgeber von Telefonverzeichnissen gem. § 47 TKG, sondern erstreckt sich auch auf die tatsächliche Eintragung. Der Anbieter kann sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Eintragung berufen, solange er unter Mithilfe Dritter in der Lage wäre, diese zu leisten.
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