Technische Einflussnahme auf ein Design begründet keinen Mitinhaberschaft am Geschmacksmuster
Urteil des OLG Hamm vom 29.09.2009, Az.: 4 U 102/09 Für die Mitgestaltung nach § 7 GeschmG ist von Seiten des potentiellen Mitentwerfers ein gestalterischer Beitrag zu leisten, der sich konkret auf das Design ausgewirkt hat.
Eine Mitarbeit auf rein technischer Ebene, die im üblichen Bereich der Mitwirkungen eines Händlers liegt, reicht dafür nicht aus.
Einzelne, in Auftrag gegebene, gestalterische Zusatzarbeiten, die Teil des Musters geworden sind begründen allein keine Mitgestaltung.
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Einzelne, in Auftrag gegebene, gestalterische Zusatzarbeiten, die Teil des Musters geworden sind begründen allein keine Mitgestaltung.