Inhalte mit dem Schlagwort „gesundheitsbezogene Werbung“

15. März 2019

Werben mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungen von Behandlungen unzulässig

Magnettherapie Patient Behandlung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 19.12.2018, Az.: 6 W 97/18

Für eine erfolgreiche Unterlassungsklage bezogen auf beworbene Angaben einer gesundheitlichen Behandlung, muss der Kläger nachweisen, dass die Angaben wissenschaftlich ungesichert sind. Behandlungen über die Studien widersprüchliche Ergebnisse liefern bzw. bei denen eine wesentliche Wirkung nicht feststellbar ist, darf keine heilende Wirkung zugesprochen werden. Zur Glaubhaftmachung der wissenschaftlichen Umstrittenheit genügt auch das Handbuch der Stiftung Warentest, da es sich letztlich auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien stützt. Für gesundheitsbezogene Werbung gelten generell strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage.

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12. November 2018

Beweislastumkehr: Wer mit fachlich umstrittener Meinung wirbt, übernimmt Verantwortung für deren Richtigkeit

Vorher-Nachher-Vergleich einer ärztlichen Behandlung
Urteil des LG Hamburg vom 23.03.3018, Az.: 315 O 458/16

Für gesundheitsbezogene Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Aufgrund der von irreführenden, gesundheitsbezogenen Angaben ausgehenden erheblichen Gefahren, ist Werbung mit Gesundheitsbezug nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Zieht ein Kläger gerade das in Zweifel, muss grundsätzlich er dies auch beweisen. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem solchen Fall Verantwortung für die Richtigkeit der Meinung.

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22. März 2017

Gesundheitliche Werbeaussage „Heilen mit Licht“ ohne Wirksamkeitsnachweis unzulässig

Der Schriftzug "Lichttherapie" erscheint in weißen Buchstaben auf dem Display eines Tablets. Daneben liegt ein Stethoskop.
Urteil des LG Potsdam vom 24.02.2016 Az.: 52 O 80/15

Werbeangaben für ein medizinisches Behandlungsverfahren („Heilen mit Licht“) sind nach § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG auch dann als irreführende Aussage einzustufen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungsweise noch nicht oder zumindest noch nicht vollständig vorliegen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung können Angaben auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nur zulässig sein, wenn auch eine hinreichend wissenschaftliche Grundlage für die medizinische Wirkung der Behandlung besteht

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13. Oktober 2016

Werbungen mit wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Wirkungen eines Medizinprodukts sind irreführend

Neues Medizinprodukt
Urteil des LG Dortmund vom 17.05.2016, Az.: 25 O 154/16

Werden Medizinprodukte mit wissenschaftlich nicht hinreichend belegten Wirkungen beworben, so stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Wie dieser wissenschaftliche Nachweis ausgestaltet sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Studien sind nur dann ausreichend, wenn ihnen eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung zugrunde liegt und sie veröffentlicht wurden.

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01. Juli 2016

Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Eilverfahren bei irreführender Werbung mit Gesundheitsbezug

Stempel - Eilt sehr
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.03.2016, Az.: 6 W 21/16

Im Rahmen der Ermittlung, ob eine gesundheitsbezogene Werbung als irreführend einzustufen ist, ist die Glaubhaftmachung der wissenschaftlichen Absicherung der Wirkungsaussage durch den Werbenden auch mit den Mitteln des Eilverfahrens möglich. Etwaiger Schwierigkeiten kann und muss im Eilverfahren durch sachgerechte Anforderungen an den Grad der Glaubhaftmachung Rechnung getragen werden. Aufgabe des Antragstellers ist es dabei, die Umstrittenheit der angegriffenen Aussagen im Einzelnen zu belegen.

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03. März 2016

Rotbäckchen-Saft darf mit „Lernstark“ beworben werden

zwei Gläser mit rotem Saft die auf einem Holztische mit verschiedenen Beeren stehen
Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

1. Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

2. Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

3. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende Angaben verwendet werden.

4. Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei".

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25. Februar 2016

Werbung für Bluttest ohne wissenschaftlichen Nachweis irreführend

Laborant hält eine Blutprobe, im Hintergrund sind weitere Blutproben zu sehen
Urteil des LG Potsdam vom 20.05.2015. Az.: 52 O 136/13

Wird ein Bluttest in einer Zeitschrift mit der Behauptung beworben, zur Abklärung von Intoleranzen rund um die Ernährung geeignet zu sein, so muss die Wirksamkeit durch eine doppelblinde, placebokontrollierte, randomisierte Studie nachgewiesen sein. Zwar handelt es sich bei einem solchem Bluttest lediglich um ein Test-Verfahren und nicht um ein Arzneimittel. Eine Ernährungsumstellung auf Basis fehlerhafter Testergebnisse könne sich jedoch in Form von Fehl- oder Mangelernährung mittelbar auf die Gesundheit auswirken, weshalb ähnlich strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen gelten.

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01. September 2015

Werbung für Bier mit „bekömmlich“ ist unzulässig

2 Bierkrüge auf Holztisch
Pressemitteilung des LG Ravensburg zum Urteil vom 25.08.2015, Az.: 8 O 34/15

Die „Health-Claims-Verordnung“ gibt vor, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogene Angaben tragen dürfen. Da das Wort „bekömmlich“ bei der Bewerbung eines alkoholischen Getränkes eine besondere Verträglichkeit für den Körper und seine Funktion darstellt, ist eine solche Kennzeichnung durch eine Brauerei für ihr Bier unzulässig.

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04. Februar 2015

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden

Unter einem Mikroskop liegen zwei Tabletten.
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 474/13

Wird für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben, so muss in wissenschaftlich anerkannter Weise ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Substanz, auf die sich die gesundheitsbezogene Aussage bezieht, tatsächlich die behaupteten ernährungsbezogenen oder physiologischen Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die Beweisführung über den Nachweis der Wirkung obliegt dabei dem Verwender der Werbeaussagen. Wird hierfür nachträglich ein Sachverständiger eingeschaltet, so können dessen Nachweise jedoch nicht auf den Zeitpunkt der getroffenen Werbeaussagen zurückwirken.

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02. Februar 2015

Bachblüten dürfen nicht gesundheitsbezogen beworben werden

Weißes Schälchen mit Blumen steht neben einem braunen Medikament.
Urteil des OLG Hamm vom 07.10.2014, Az.: 4 U 138/13

Die gesundheitsbezogene Werbung für Bachblüten ist unzulässig, da sie gegen die Vorgaben der HCVO verstößt. Werbeaussagen wie "werden gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet" und "Bachblüten können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen" zielen auf das seelische Gleichgewicht ab, welches neben dem gesundheitsbezogenen Wohlbefinden ebenfalls unter den Gesundheitsbegriff der HCVO fällt. Da der Werbung jedoch keine der zugelassenen, speziell gesundheitsbezogenen Angaben aus der Liste der HCVO beigefügt wurde, ist sie wettbewerbswidrig.

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