Unzulässigkeit irreführender gesundheitsbezogener Werbung
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind zu bejahen, wenn eine gesundheitsbezogene Werbung eine wissenschaftlich umstrittene Behauptung aufweist und ein entsprechender Nachweis nicht gegeben ist. Ebenso ist eine in der Literatur bestehende Gegenansicht darzulegen. Ist dies nicht der Fall, liegt eine irreführende Werbeaussage vor.