Inhalte mit dem Schlagwort „Gesundheitsdaten“

05. März 2021

Befreiung von der Maskenpflicht: Angabe von Gründen erforderlich?

Mehrere bunte Mund-Nasen_Bedeckungen
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 19.01.2021, Az.: 11 S 4/21

Grundsätzlich gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine Maskenpflicht. Wird man von dieser Pflicht mittels eines ärztlichen Zeugnisses befreit, so muss dieses unter anderem den Grund für die Befreiung enthalten. Das OVG Berlin-Brandenburg hält die Preisgabe von Gesundheitsdaten durch das Gesundheitszeugnis für rechtmäßig, da keine Diagnose oder anderweitige konkrete Gründe angegeben werden müssen. Aus dem Attest müsse lediglich plakativ hervorgehen, weshalb das Tragen für den konkret Betroffenen unzumutbar sei.

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05. Februar 2021

Elektronische Patientenakte: Verletzung der informationellen Selbstbestimmung?

digitale Patienteakte bunt
Beschluss des BVerfG vom 04.01.2021, Az.: 1 BvQ 108/20

Die Frage, ob im konkreten Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden von gesetzlichen Krankenkassen verletzt worden sei, beantwortete das Bundesverfassungsgericht dahingehend, dass die Nutzung einer elektronischen Patientenakte für Versicherte freiwillig ist. Die damit verbundene Datenverarbeitung verletzt die Versicherten nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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27. November 2018

Datenschutzrechtliche Abmahnungen eingeschränkt möglich

Arzt hält ein virtuelles Herz mit einem Schloss in den Händen
Urteil des OLG Hamburg vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17

Die Datenschutzrichtlinie sowie die Datenschutzgrundverordnung enthalten grundsätzlich kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG entgegenstünde. Allerdings erklärt das Datenschutzrecht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Erhebung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten auch ohne gesonderte Einwilligung des Patienten für zulässig. In diesen Fällen ist die „betroffene Person“ kein am Markt teilnehmender Mitbewerber, sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von Persönlichkeitsrechten angesprochen.

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