Inhalte mit dem Schlagwort „gewerblicher Rechtschutz“

16. Dezember 2011

„Brautzauber“

Beschluss des BPatG vom 10.11.2011, Az.: 30 W (pat) 62/10 Dem Zeichen „Brautzauber“ fehlt für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Das angesprochene Publikum versteht die Bezeichnung als einen Hinweis auf eine anziehende Ausstrahlung einer Braut und nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen. Zudem wird das Wort „Brautzauber“ vielfach im Zusammenhang Waren und Dienstleistungen verwendet, die die Aufmachung einer Braut am Tag der Eheschließung betreffen.
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30. November 2011

„Frühstückskreis“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 27.10.2011, Az.: 30 W (pat) 523/11 Dem Zeichen „Frühstückskreis“ fehlt für die beanspruchte Dienstleistung „Ernährungsberatung“ jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortkombination wird zum einen als ein Begriff für eine Personengruppe, die sich zusammenfindet, um gemeinsam zu frühstücken, verstanden. Zum anderen wird die Bezeichnung vom Verkehr als grafische Darstellung geeigneter Lebensmittel für ein gesundes und ausgewogenes Frühstück verwendet. Der angesprochene Verkehr versteht die Bezeichnung nicht als Marke, sondern als einen beschreibenden Sachhinweis auf die Tätigkeit eines Ernährungsberaters.
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22. November 2011

„Insel der Kraft und Stärke“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 w (pat) 515/11 Die Wortfolge „Insel der Kraft und Stärke“ beschreibt lediglich einen unbekannten Ort mit den positiven Charakteristika der „Kraft und Stärke“, vermittelt jedoch keine Informationen in Bezug auf die Herkunft, Zutaten oder Geschmacksrichtungen der beanspruchten Waren. Da der angesprochene Verkehr der Wortfolge nur ein anpreisendes Werbeversprechen und keine individualisierende Unterscheidungskraft zumesse, ist die Wortfolge nicht eintragungsfähig.
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17. November 2011

„Insel des Ausgleichs“ nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 18.10.2011, Az.: 25 W (Pat) 513/11 Die Wortfolge „Insel des Ausgleichs“ besitzt keine Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Die Wortfolge "Insel des Ausgleichs" suggeriert, dass der Genuss der beanspruchten Waren oder von Zubereitungen mit diesen Produkten als Zutat eine ausgleichende Wirkung hat, die dem Konsumenten zumindest kurzzeitig Entspannung und Ruhe von Stress und Anstrengungen verschafft. Angesichts dieser unmittelbar auf der Hand liegenden Bedeutung der Wortfolge mit einem zumindest engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Waren wird der Verkehr hierin gerade keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Produkte erkennen.
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03. November 2011

„PLATIN SCHALLPLATTE“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 560/10

Der Bezeichnung „PLATIN SCHALLPLATTE“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Der Verkehr versteht unter diesen Zeichen eine Auszeichnung, die an Musiker oder Komponisten für den Verkauf einer Mindestanzahl von Ton- oder Bildträger im Inland verliehen wird. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen können ausnahmslos anlässlich einer Preisverleihung der „PLATIN-Schallplatte“ angeboten bzw. erbracht werden. Dass der Preis der PLATIN-Schallplatte an einen Künstler vergeben wird, ändert nichts daran, dass Waren und Dienstleistungen einen Bezug zur Preisverleihung haben können, wenn sie anlässlich der Preisverleihung angeboten bzw. erbracht werden.
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03. November 2011

„GOLDENE SCHALLPLATTE“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 559/10

Die Marke „GOLDENE SCHALLPLATTE“ besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Die seit langem bekannte und gebräuchliche Bezeichnung versteht der Verkehr als Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer Goldenen Schallplatte ausgezeichneten Tonträger.
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03. November 2011

„BULLI“ wird nicht gelöscht

Beschluss des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 28 W (pat) 28/11

Die Wortmarke „BULLI“ ist keine übliche Bezeichnung für die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass ihr nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen steht. 
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28. Oktober 2011

„QM-System-Navi“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.07.2011, Az.: 30 W (pat) 83/10

Die Marke „QM-System-Navi“ besitzt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, welche alle i.w.S. zum Bereich des Qualitätsmanagements zählen. Die Abkürzung „QM“ steht für Qualitätsmanagement und die Abkürzung „Navi“ steht für Wegweiser oder Leitsystem. Daher versteht der relevante Verkehr die Zeichen lediglich als Sachhinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen i.S.e. Wegweisers oder Leitsystems zur Einführung oder Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems.
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28. Oktober 2011

Schweinebraten ist nicht gleich Schweinebraten

Pressemitteilung Nr. 42/2011 des VG Berlin vom 20.10.2011, Az.: 14 K 43.09 Die Bezeichnung „Schweinebraten“ ist irreführend, wenn es sich dabei um zusammengefügte Fleischstücke handelt, ohne dass hierauf hingewiesen wird. Ein Fleischprodukt darf daher nicht als Schweinebraten bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wird. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher erwartet nämlich ein im natürlichen Zustand belassenes Produkt und nicht ein auf welche Weise auch immer zusammengefügtes Stück Fleisch.
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24. Oktober 2011

„Cayenne“ ist (zum Teil) eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 06.07.2011, Az.: 26 W (pat) 546/10 Die Wortmarke „Cayenne“ besitzt für die „Klasse 32: Mineralwasser, Fruchtsäfte“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft und es besteht kein Freihaltebedürfnis, da Cayennepfeffer nicht zu den zulässigen Inhaltsstoffen gehört. Im Übrigen besteht für „Cayenne“ im Bereich von Getränken ein zumindest künftiges Freihaltebedürfnis.
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