Inhalte mit dem Schlagwort „Gewerblicher Rechtsschutz“

18. August 2011

Geschäftsführer haftet auch bei Unkenntnis

Urteil des OLG Frankfurt vom 05.05.2011, Az.: 6 U 92/10 Wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft jegliche Sicherungsmaßnahme unterlässt, haftet er für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft auch dann persönlich, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte.
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17. August 2011

Marken müssen bei Gleichnamigen zurückstehen

Urteil des BGH vom 07.07.2011, Az.: I ZR 207/08 Besteht eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann eine Partei die von ihr verwendete Unternehmensbezeichnung nur ausnahmsweise auch als (Dienstleistungs-)Marke eintragen lassen. Die Eintragung einer Marke für die angebotenen Dienstleistungen zur Absicherung eines nur regional benutzten Unternehmenskennzeichens muss die andere Partei allenfalls dann hinnehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine Schwächung des von beiden Parteien verwendeten Zeichens zu verhindern.
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17. August 2011

Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ erlangt durch dessen konkrete graphische Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart

Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2011, Az.: 2a O 72/11 Merchandising-Produkte mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" erhalten ihre wettbewerbliche Eigenart durch die konkrete graphische Ausgestaltung des Slogans. Dem reinen Wortzeichen "Nicht quatschen, MACHEN" kommt als zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Daher stellt der Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" keine unlautere Nachahmung dieser Merchandising-Produkte dar, wenn lediglich das Wortzeichen ohne weitere graphische Ausgestaltung verwendet wird. Es handelt sich hierbei weder um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft noch um eine irreführende geschäftliche Handlung. Mangels markenmäßiger bzw. titelmäßiger Benutzung der Zeichen "Nicht quatschen, MACHEN" scheiden markenrechtliche Ansprüche ebenso aus.
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16. August 2011

Leere Versprechungen sind wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2011, Az.: I-20 U 85/10 Ein "Collagen-Lift-Drink" wurde mit der Wirkung beworben, schwaches und schlaffes Bindegewebe zu beheben und eine glatte und faltenfreie Haut hervorzurufen. Solche Werbeaussagen sind wissenschaftlich nachzuweisen.  Fehlt es an einem geeigneten wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkung eines Produktes liegt eine wettbewerbswidrige Werbung vor. Der Nachweis für die gesundheitliche Wirkung muss  im Zeitpunkt der Werbung vorliegen und kann nicht nachträglich erbracht werden.
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12. August 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „E.L.Z.A.“ und „ELKA“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2011, Az.: 25 W (pat) 510/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "E.L.Z.A." und der Wortmarke "ELKA".  Akustisch unterscheiden sich die Zeichen durch die markanten Buchstaben "Z" und "K". Außerdem wird ein Teil des relevanten Verkehrskreises E.L.Z.A. Buchstabe für Buchstabe aussprechen.  Daneben bestehen deutliche optische Unterschiede.
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12. August 2011

Verwechslungsgefahr zwischen „max“ und „mix“

Urteil des BGH vom 24.02.2011, Az.: I ZR 154/09

Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zur Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.
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12. August 2011

„HELD DER ARBEIT“ verletzt kein Markenrecht

Beschluss des KG Berlin vom 07.06.2011, Az.: 5 W 127/11

Ein T-Shirt Aufdruck „HELD DER ARBEIT“ stellt keine markenmäßige Benutzung dar, sondern wird beschreibend verwendet. Entweder geht der der Verbraucher von einer humorvollen Aussage über den Träger des T-Shirts aus oder er erkennt einen Ehrentitel der DDR. Beide fassen den Aufdruck nicht als Herkunftshinweis auf.
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10. August 2011

Keine Haftung für den Affiliate

Urteil des OLG Köln vom 12.02.2010, Az.: 6 U 169/09 Wenn ein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners gegen eine Unterlassungspflicht verstößt, haftet der Unterlassungsschuldner. Beauftragte (Affiliate) des Unterlassungsschuldners (Merchant) sind nur dann Erfüllungsgehilfen, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung ein erneuter Verletzungsfall aktiv verursacht wird. Allerdings ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet alles ihm zumutbare und mögliche zu veranlassen, einen Verletzungsfall abzuwenden und auf Dritte einzuwirken. Kommt der Unterlassungsschuldner dem nicht nach ist die Vertragsstrafe dennoch nicht verwirkt, wenn die Vornahme der gebotenen Handlungen den Verletzungsfall nicht verhindert hätten (hypothetische Kausalitätsbetrachtung).
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26. November 2010

Verwechslungsgefahr der Marke „UNIRAK“ mit „UNIQA“

Urteil des Hanseatischen OLG  Hamburg vom 26.05.2010, Az.: 5 U 33/09

An sich ist die Marke "UNIRAK" aufgrund der mehrdeutigen Vorsilbe "Uni" durchschnittlich kennzeichnungsstark. Die Reduktion der Bezeichnung "UNIQA Total Return" auf den Zeichenbestandteil "UNIQA" ist verkehrsüblich. Der Verbraucher ordnet diese Bezeichnung dem Inhaber der Marke "UNIRAK" zu, da sämtliche Waren des Inhabers der Marke "UNIRAK" die Vorsilbe "UNI" als wesensgleichen Stamm haben. Daher reiht sich diese Bezeichnung in die Zeichenserie der Marke "UNIRAK" ein. Sowohl der beschreibende Zusatz "Total Return" als auch ein Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung können die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
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18. August 2008

Keine Haftungsprivilegierung bei wissentlicher Nennung im Impressum

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.02.2008, Az.: 11 U 28/07 Wird eine Person mit ihrem Einverständis in einem Impressum genannt, so kann die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 2 TDG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden. Das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus; zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt.
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