Anspruch auf Gewinn bei irrtümlicher Gewinnzusage
Eine irrtümlich abgegebene Gewinnbenachrichtigung ist für den Gewinnspielbetreiber bindend und kann, da es sich um geschäftliche Handlung i.S.d. § 661a BGB handelt, nicht nach § 119 BGB i.V.m. § 120 BGB analog angefochten werden. Selbst wenn dies zulässig wäre, wäre vorliegend die Anfechtung mangels Darlegung eines Irrtums nicht wirksam erfolgt.