Inhalte mit dem Schlagwort „GEZ“

11. August 2014 Top-Urteil

Neuregelung: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Zwei Satellitenschüsseln im Freien.
Urteil des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12

Die Erhebung eines Rundfunkbetrags im privaten und im nicht-privaten Bereich ist eine nicht-steuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist. Sie ist im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass auch Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind.

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03. September 2020

Verjährung des Rundfunkbeitrags bei vermieteten Ferienwohnungen

Eine Hand schreibt eine Mindmap zum Thema Rundfunkgebühren an die Tafel
Urteil des VG Hamburg vom 04.05.2020, Az.: 3 K 1496/18

In einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Ferienwohnung die geleisteten Rundfunkbeiträge zurückerstattet bekommen wollte, entschied das VG Hamburg, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Zwar bestünde grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch, da sie die Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet habe. Jedoch beginnt die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei diese nicht vom Gläubiger zutreffend rechtlich gewertet werden müssen. Da die Rechtslage im Hinblick auf vermietete Ferienwohnungen weder unsicher noch zweifelhaft ist, ist auch keine Ausnahme einschlägig, weshalb der Anspruch verjährt ist.

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18. Mai 2020

Befreiung von Rundfunkbeitrag möglich

weißes Sparschweim mit Münze und Hand
Urteil des VG Greifswald vom 10.03.2020, Az.: 2 A 120/20 HGW

Neues zum Rundfunkbeitrag kommt aus Greifswald. Das ansässige Verwaltungsgericht bestätigte nun, unter Anwendung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass Nebenwohnungen von dem Rundfunkbeitrag befreit werden können. Im gegebenen Fall handelte es sich um die Nebenwohnung einer Studentin, deren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet ist. Dies mache sie rechtlich zur Inhaberin beider Wohnungen und lässt hinsichtlich der Nebenwohnung die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1, 3 RBStV entfallen.

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01. Oktober 2018

Rundfunkbeitragspflicht auch bei keinem eigenen Wohnsitz

Beitragsservice ZDF SEPA-Überweisung
Urteil des VG Hannover vom 08.05.2018, Az.: 7 A 5639/16

1. Lebt eine Person in einem Haushalt und verfügt über keine eigene weitere Wohnung (hier: Pflegekraft lebt bei der zu pflegenden Person), kann diese, soweit sie nicht von den Rundfunkgebühren befreit ist, zur Zahlung der GEZ Gebühr herangezogen werden. Da die volljährigen Bewohner als Gesamtschuldner haften, ist es unerheblich, welcher Bewohner als Beitragsschuldner der Wohnung angemeldet ist.

2. Ist ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit, erstreckt sich die Befreiung nicht auf den restlichen Haushalt, sodass ein anderer beitragspflichtiger Bewohner für den vollen Betrag herangezogen werden kann.

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20. Juli 2015

Rundfunkbeiträge können zwangsvollstreckt werden

GEZ Rundfunkbeitrag, Rundfunkgebühren, Bescheid mit beiliegender Überweisung in einem Briefumschlag auf dem Geld liegt
Beschluss des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Süd-westrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

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19. Mai 2014

Rundfunkbeiträge in Bayern verfassungsgemäß

Pressemitteilung des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: 8-VI-12, 24-VII-12

Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Insbesondere handelt es sich bei dem Beitrag nicht um eine durch den Freistaat Bayern erhobene Steuer, da als Gegenleistung das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erbracht und der Beitrag somit nicht voraussetzungslos geschuldet wird.

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19. Mai 2014

Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

Pressemitteilung Nr. 11/2014 des VGH Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12

Bei dem Rundfunkbeitrag in Rheinland-Pfalz handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, da die Regelung vom Gesetzgeber so ausgestaltet wurde, dass der Beitrag als Gegenleistung für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben wird, was einer Bewertung als steuerliche Abgabe widerspricht. Die konkrete Ausgestaltung verstößt zudem nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie dem Umstand der jeweils unterschiedlichen Nutzungen im privaten und nicht-privaten Bereich verhältnismäßig Rechnung trägt.

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29. Juli 2013

Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios

Urteil des VG Göttigen vom 13.06.2013, Az.: 2 A 588/12 Die Gebührenpflicht für das Bereithalten eines eingebauten Autoradios wird auch dann ausgelöst, wenn das Auto nur gelegentlich oder beiläufig für gewerbliche Zwecke genutzt wird.
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26. September 2012

Keine Zweitgerätefreiheit für internetfähigen Personalcomputer

Urteil des VG Stade vom 22.03.2012, Az.: 4 A 85/12 Um die Befreiung der Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich in Anspruch nehmen zu können, ist Voraussetzung, dass die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere (herkömmliche), eigene Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Solch eine Personenidentität ist jedoch zu verneinen, wenn das neuartige Rundfunkempfangsgeräte durch eine GmbH betrieben wird, das herkömmliche jedoch vom Geschäftsführer oder Alleingesellschafter.
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