Widerrufsrecht bei individualisierter Ware
Das Widerrufsrecht entfällt für Außer-Haustürgeschäfte (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge i.S.v. § 312b BGB) erst, wenn der Hersteller mit der individuellen Anfertigung der Ware begonnen hat. Hierfür muss es sich aber auch um individualisierte Ware handeln - was nicht zutrifft, wenn ein Glasanbau aus vorgefertigten Teilen nur noch zusammengesetzt werden muss. In diesem Fall wäre die Ware nicht „speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“.