Keine Sportwetten in NRW
Beschluss des OVG NRW vom 18.02.2009, Az.: 4 B 298/08
Die Sportwettenvermittlung in ortsfesten Annahmestellen ist aufgrund der von ihr aus gehenden konkreten Gefahr im Rahmen der Spielsucht und deren Folgen zu untersagen. Verschiedene gesetzliche Regelungen einzelner Glücksspielbereiche können erforderlich, geeignet sowie hinreichend sachlich gerechtfertigt sein und liegen in den Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums.