Kein Regress am Staat wegen rechtswidrigen Sportwettenverbots
Die nachträglich erklärte Unvereinbarkeit des deutschen Sportwettenmonopols mit dem EU-Recht begründet keinen Staatshaftungsanspruch.
Die nachträglich erklärte Unvereinbarkeit des deutschen Sportwettenmonopols mit dem EU-Recht begründet keinen Staatshaftungsanspruch.
Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2012 zu den Urteilen vom 18.10.2012, Az.: III ZR 196/11 & III ZR 197/11
Der bayrische Staat sowie deutsche Städte können nicht für das Verbieten von Sportwetten belangt werden, auch wenn das deutsche Sportwettenmonopol nachträglich für unvereinbar mit dem europäischen Recht und der deutschen Verfassung erklärt wurde. Da zum Zeitpunkt des Verbotes die Unrechtmäßigkeit noch nicht festgestellt worden war bzw. Übergangsfristen liefen, kann den Staatsorganen kein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt werden.