Kein Regress am Staat wegen rechtswidrigen Sportwettenverbots
Die nachträglich erklärte Unvereinbarkeit des deutschen Sportwettenmonopols mit dem EU-Recht begründet keinen Staatshaftungsanspruch.
Die nachträglich erklärte Unvereinbarkeit des deutschen Sportwettenmonopols mit dem EU-Recht begründet keinen Staatshaftungsanspruch.
Die geplante Werbeaktion eines Möbelhauses, dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, wenn es an einem bestimmten Tag zu einer festgesetzten Uhrzeit und an einem bestimmten Ort regnet, ist kein unzulässiges Glücksspiel. Der gezahlte Kaufpreis stellt kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance dar, da er für den Erwerb der Ware entrichtet wird und der Kunde die Ware unabhängig von dem Gewinnspiel ohne Verlustrisiko behalten kann. Da die Preise während des Aktionszeitraums nicht erhöht werden, wird auch kein "verdecktes" Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt.
Erweckt ein Unternehmer durch sein Verhalten den Eindruck, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen habe, hat der Unternehmer diesen Preis auch gem. § 661a BGB zu leisten. Die Zusendung eines Schreibens mit dem Inhalt, dass man "ein Gewinner" sei und der Hinweis auf einen Preis in Höhe von "20 x 1.000 € Bargeld" verpflichtet den Absender zur Zahlung des ausgelobten Preises. Auch der Geschäftspartner des Absenders, der Adressen geliefert sowie Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt hat, kann hierbei zur Zahlung verpflichtet werden.
Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet sowie die Werbung dafür jedem Unionsbürger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlaubt war, beeinträchtigt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht. Das dort geltende Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür kann dem EuGH zufolge in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen des Allgemeinwohls stehen und folglich mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein.
Bei einer Countdown-Auktion im Internet, bei der mit Einsatz eines entgeltlich erworbenen Gebotspunkts der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR erhöht und die Dauer der Versteigerung um 20 Sekunden verlängert wird, sodass die anderen Teilnehmer die Möglichkeit bekommen, das Angebot nochmals zu überbieten, und derjenige Teilnehmer gewinnt, der bei Ablauf der Versteigerung das letzte Angebot abgibt, stellt ein verbotenes Glücksspiel dar. Durch die Perpetuierung der Countdown-Endphase werden besondere Suchtanreize geschaffen, weshalb die Auktion eine hohe Ereignisfrequenz ausweist und dem Internetverbot unterliegt.
Durch die Zahlung einer Teilnahmegebühr bei einem Poker-Turnier wird das Turnier selbst kein verbotenes Glücksspiel, wenn diese Gebühr nicht als Startgeld, welches für die Gewinnchance verlangt wird, sondern ausschließlich der Finanzierung der Veranstaltungskosten dient. Es handelt sich hierbei um ein bloßes Unterhaltungsspiel, bei dem der Gewinner keinen monetären Preis erhält, sondern lediglich einen Pokal und eventuell die unentgeltliche Teilnahme an weiteren Turnieren.
Wurde einem Bundesligaverein im Jahr 2006 untersagt, für Sportwetten zu werben, so scheiden ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht als auch Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung des Sportwettenanbieters aus, wenn sich das zuständige Stadtamt bei seiner Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht orientiert hat und erst 2010 durch den EuGH festgestellt wurde, dass das zum damaligen Zeitpunkt geltende Glücksspielmonopol dem Gemeinschaftsrecht widersprach.
Der Bundesgerichthof hat nun in einem Verfahren der staatlichen Lottogesellschaft von NRW gegen einen Internetanbieter für Glücksspiele und Sportwetten dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts durch den GlüStV 2012 und der unionsrechtlichen Dienstleistungfreiheit vorgelegt.