Inhalte mit dem Schlagwort „Glücksspielrecht“

21. Mai 2013

„Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet“ kein Glücksspiel

Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.04.2013, Az.: 6 S 892/12

Die Werbeaktion eines Einrichtungshauses, die bei einem Einkauf ab einem Warenwert von 100 € die Rückerstattung des Kaufpreises verspricht, „wenn es am ... regnet“, ist zulässig und nicht als öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrages einzuordnen. Solange Kunden hierbei ihr Entgelt lediglich für die zu erwerbende Ware und gerade nicht einen erhöhten Kaufpreis für die Teilnahme an einem Gewinnspiel entrichten, fehlt es bereits an einem für ein Glücksspiel erforderlichen Entgelt zur Erlangung einer Gewinnchance.

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19. Februar 2013

Von einem Zufallsereignis abhängende Werbeaktionen sind grundsätzlich nicht als Glücksspiel anzusehen

Urteil des VG Regensburg vom 12.04.2012, Az.: RO 5 K 11.1986 Eine Werbeaktion, die eine Rückerstattung des Kaufpreises unter den Voraussetzungen, dass es an einem bestimmten Tag regnet, zum Inhalt hat, ist generell kein Glücksspiel i.S.d § 3 I GlüStV. Es fehlt hierbei an der Entgeltlichkeit der Teilnahme, da die Ware selbst bereits den Gegenwert für das gezahlte Geld darstellt. Der Erwerb der Gewinnchance ist dabei als eine Zugabe anzusehen.
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01. Januar 2013

Sportwettenbetrug – BGH verwirft Revision

Pressemitteilung Nr. 217/2012 des BGH zum Urteil vom 20.12.2012, Az.: 4 StR 125/12, 4 StR 55/12 Der Bundesgerichtshof bestätigte, wenn auch nur zum Teil, die Verurteilung dreier Angeklagter wegen Sportwettenbetruges. Die Angeklagten platzierten bei verschiedenen ausländischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fussballspiele im europäischen In- und Ausland. Der Clou daran: Vor der Platzierung der Wetten wurden Manipulationsabsprachen mit Schiedsrichtern und Spielern getroffen. So wurden hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen Wettgewinne im hohen fünfstelligen Bereich erzielt.
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18. Dezember 2012

Sportwettenanbieter haben keinen Anspruch aus Staatshaftung wegen Europarechtsverstoß

Urteil des BGH vom 18.10.2012, Az.: III ZR 197/11

a) Die Behörden im Freistaat Bayern haben nicht dadurch in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie bis zum 31. Dezember 2007 den Vertrieb von Sportwetten durch andere Anbieter als die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammen geschlossenen Lotterieunternehmen der Länder untersagt haben. Auch ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG scheidet insoweit aus, weil die Untersagungsverfügungen zwar objektiv rechtswidrig waren, es jedoch am Verschulden der Amtsträger fehlt.

b) Die bayerischen Verwaltungsgerichte, die die Untersagungsverfügungen und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nicht aufgehoben haben, haben ebenfalls nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen.
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23. Oktober 2012

Kein Gewinn ohne Investition

Urteil des EuGH vom 18.10.2012, Az.: C-428/11

Es ist als unlautere und somit unzulässige Geschäftspraktik anzuerkennen, wenn ein Verbraucher über einen Preis oder Gewinn informiert wird, er aber eine Mehrwert-Rufnummer wählen, einen Mehrwert-SMS-Dienst bedienen oder sich auf postalischem Wege erkundigen muss, was genau er gewonnen hat. Hierbei ist es unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Vergleich zum Gewinn nur geringfügig sind oder hierdurch dem Gewerbetreibenden kein Vorteil entsteht.
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22. Oktober 2012

Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2012 zu den Urteilen vom 18.10.2012, Az.: III ZR 196/11 & III ZR 197/11

Der bayrische Staat sowie deutsche Städte können nicht für das Verbieten von Sportwetten belangt werden, auch wenn das deutsche Sportwettenmonopol nachträglich für unvereinbar mit dem europäischen Recht und der deutschen Verfassung erklärt wurde. Da zum Zeitpunkt des Verbotes die Unrechtmäßigkeit noch nicht festgestellt worden war bzw. Übergangsfristen liefen, kann den Staatsorganen kein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt werden.

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19. Oktober 2012

Online-Bundesliga-Managerspiel fällt unter Glücksspiel

Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2012, Az.: 13 B 734/12 Das Betreiben eines kostenpflichtigen Onlinegames, in dem man einen fiktiven Fußballclub „managed“, stellt unerlaubtes Glücksspiel dar. Der Teilnehmer erhält gegen den Einsatz von EUR 7,99 die Möglichkeit, am Saisonende einen vieler Preise zu gewinnen. Dabei kommt es allerdings kaum auf Fußballwissen oder Strategie an, vielmehr entscheidet hier Glück. Damit handelt es sich um Glücksspiel, welches unzulässig ist.
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24. September 2012

Vermittlung von Sportwetten privater Wettanbieter

Urteil des VG Kassel vom 11.04.2012, Az.: 4 K 692/11.KS Stellt ein Inhaber einer Gaststätte seinen Gästen ein Internet-Terminal zur Verfügung, welches den Zugang zu diversen Homepages internationaler Wettveranstalter sowie der staatlichen Oddset-Wette ermöglicht, kann dem Gastwirt der Betrieb dieses Sportwettterminals nicht untersagt werden. Dies gilt selbst dann, sollte keine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde vorliegen. Ein Verbot der Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter würde gegen das vom EuGH konkretisierte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, weshalb ein staatliches Sportwettenmonopol rechtswidrig wäre.
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08. Juni 2012

Minderjährige Testkäufer im Glück

Pressemitteilung Nr. 26/12 vom 04.06.2012 zum Urteil des AG München, Az.: 244 C 25788/11

Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern ist gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend– und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regeln, dass sicherzustellen ist, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung können bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Zur Ermittlung können minderjährige Testkäufer eingesetzt werden.
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