Glücksspielverbot für private Anbieter
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2010, Az.: 1 S 63.09
Das staatliche Sportwettenmonopol ist gemäß des Staatsvertrags zum Glückspielwesen nach seiner rechtlichen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, dass die Wettleidenschaft in der Bevölkerung kontrolliert begrenzt und die Wettsucht bekämpft werden soll. Glücksspiel darf demnach nur von staatlicher Seite veranstaltet oder vermittelt werden. Erteilte Glücksspielverbote für private Anbieter verletzten diese nicht in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung.