Variable Bildmarke
Beschluss des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZB 85/11 Den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1
MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine
Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er
deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Deshalb fehlt „variable Marken“, mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, die für eine Eintragung erforderliche Markenfähigkeit.
WeiterlesenMarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine
Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er
deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Deshalb fehlt „variable Marken“, mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, die für eine Eintragung erforderliche Markenfähigkeit.