Inhalte mit dem Schlagwort „Grenzbeschlagnahme“

24. August 2018

Grenzbeschlagnahmeverfahren ist keine wettbewerbswidrige Behinderung

Schild mit Aufschrift Zoll und einem Pfeil der Geradeaus anzeigt, im Hintergrund ein Mini-Bus
Urteil des LG München I vom 30.07.2018, Az.: 33 O 7422/17

Sofern von einer subjektiven Redlichkeit des Markeninhabers auszugehen ist, stellt eine Grenzbeschlagnahme gem. VO (EG) 608/2013 keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Zwar ist ein Grenzbeschlagnahmeantrag grundsätzlich eine geschäftliche Handlung. Eine gezielte Behinderung liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Antrag nicht an einen konkreten Importeur richtet, sondern unterschiedslos an sämtliche Importeure. Bei einer zu Unrecht erfolgten Beschlagnahme nicht markenrechtsverletzender Ware stehen dem Importeur dabei keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Markeninhaber unverzüglich bzw. innerhalb der 10-Tages-Frist die Freigabe der fälschlicherweise beschlagnahmten Ware erklärt.

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07. Februar 2014

EuGH entscheidet zu Kopierschutzvorrichtungen in Nintendokonsolen

Urteil des EuGH vom 23.01.2014, Az.: C-355/12

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen ist, dass der Begriff „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auch solche technischen Maßnahmen umfassen kann, die hauptsächlich darin bestehen, neben dem Datenträger die tragbaren Geräte oder die Konsolen gegen vom Urheber nicht genehmigte Handlungen, insbesondere Vervielfältigungen, zu schützen. Das nationale Gerichts, muss dann prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen bei einem vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten.

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04. September 2013

Rufausnutzung einer Damentasche

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.06.2013, Az.: 6 U 27/13 Genießt ein Produkt einen sehr hohen Grad an wettbewerblicher Eigenart, eröffnet sich ein besonders weiter Schutzbereich. Maßgeblich für die Ausnutzung von markenrechtlich geschützten Produkten ist hierbei nicht zwingend eine identische Nachahmung des Originals. Es genügt vielmehr die Annäherung an eine fremde Leistung und die vom Original übertragende Vorstellung an Güte oder Qualität.
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24. Oktober 2012

Clinique happy

Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 235/10

a) Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).

b) Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im Bestimmungsland geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangener Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 Zeiß).

c) Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der Durchfuhr durch Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete Ansprüche auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend gekennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenrecht des Bestimmungslandes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes gegen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht.

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03. Mai 2012

CONVERSE I

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10 a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungsund beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt. b) Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren.
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21. Februar 2012

ACTA – das Ende des freien Internets?

ACTA verunsichert und polarisiert. Es wird befürchtet, dass ACTA zu einer Internetzensur, Netzsperren, einem Three-Strike-Modell und zu einer lückenlosen Kontrolle des Internets durch Staat und Private führen wird.
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18. November 2010

Markenrechtlicher Schutz in Deutschland als Transitland

Urteil des KG Berlin vom 12.10.2010, Az.: 5 U 152/08 Eine Spedition, die in Deutschland für einen Dritten den Weitertransport gefälschter Markenware in ein Bestimmungsland organisiert, in dem die Marke ebenfalls Schutz genießt, kann aus allgemeinem Deliktsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, aber nicht aus Markenrecht.
Die Unterlassung von Parallelimporten kann vor deutschen Gerichten nicht gefordert werden, wenn die Rechtslage bezüglich der Parallelimporte im Bestimmungsland unklar ist, da dem Parallelimporteur die Möglichkeit einer rechtlichen Klärung im Bestimmungsland nicht durch Beschlagnahme der Waren im Transitland abgeschnitten werden soll. 
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04. Januar 2010

Einwilligung zur Vernichtung

Urteil des LG Hamburg vom 30.04.2009, Az.: 315 O 72/08 Werden Waren lediglich mit dem Ziel der Durchfuhr nach Deutschland gebracht und nicht um hierzuland in den Verkehr gebracht zu werden, begründet das noch keine Patentverletzung in Deutschland und somit auch keinen Anspruch auf Vernichtung der Waren nach dem Patentgesetz. Da aber auch bei einer Durchfuhr ins Ausland Schutzrechte der hier ansäßigen Waren beeinträchtigt werden, spachen die Richter der am LG Hamburg der Klägerin nach den allgemeinen Regeln der Unterlassung des § 1004 BGB einen Anspruch auf Einwilligung zur Vernichtung der Waren zu.
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03. September 2009

Erkennbarkeit trotz schwarzem Balken

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 25.06.2009, Az.: 2-03 O 179/09 Wird lediglich ein schwarzer Balken über den Augen des Abgelichteten zur Zensierung des Fotos eingesetzt, kann es für Dritte trotzdem erkennbar sein, um welche Person es sich auf dem Foto handelt. Der Betroffene kann in diesem Fall auch dann Unterlassung der bildlichen Darstellung verlangen, wenn er seine Einwillung zur Veröffentlichung des Fotos nur auf einer bestimmten Domain gegeben hat.
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30. September 2008

Haftung sog. „Auslieferungsagenten“

Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 15.08.2007, Az.: 5 U 188/06

Obwohl beschlagnahmte Piraterieware bereits als "eingeführt" gilt, haftet ein sog. Auslieferungsagent, der lediglich Ware in Empfang nehmen soll, nicht für Markenverletzungen, da eine Überprüfung aller Kartons - sowohl generell als auch stichprobenartig - nicht zumutbar ist.
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