PLZ und Ort in Widerrufsbelehrung ausreichend für Großempfänger der Post
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.09.2014, Az.: 19 U 100/14
WeiterlesenAls „ladungsfähige Anschrift“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung reicht es für einen Großempfänger der Post (hier: eine Bank) aus, den Ort in Verbindung mit der Postleitzahl (PLZ), auch ohne Straße und Hausnummer, anzugeben.