Fotograf willigt bei Verkauf von Fototapeten konkludent in die übliche Nutzung ein
Nachdem es in letzter Zeit häufiger zu Abmahnungen von Fotografen gegen Hoteliers kam, die deren Fototapeten auf ihrer Webseite in den Fotos der Räume abbildeten, mussten sich auch die Gerichte mit diesen Fällen befassen. Das OLG Düsseldorf hat nun herausgearbeitet, dass es durch die Bilder auf der Webseite des Hotels zwar zu einer Vervielfältigung gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG und einer öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG gekommen sei, aber dadurch nicht die Rechte des Fotografen der infragestehenden Fototapete verletzt worden seien. Vielmehr würde der Fotograf durch seine Klage gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, da durch den Verkauf der Fototapete eine konkludente Einwilligung in die übliche Nutzung erfolge, worunter auch das Fotografieren des Zimmers mit der Tapete fiele. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu solch einem Sachverhalt steht noch aus.