„Volkslehrer“ für Schuldienst ungeeignet – Kündigungsklage abgewiesen
Nicht nur Beamte - auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und sind zur Loyalität verpflichtet. Gibt ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes an, sich mit der Reichsbürgerbewegung zu identifizieren und verbreitet er zudem volksverhetzende Aussagen im Internet, stellt dies einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.