a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.
Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2014, Az.: 24 W 21/14
Ein Gutachten bezüglich eines Urteils kann dann nicht als urheberrechtlich schützenswertes Werk angesehen werden, wenn es aus einem vergleichsweise kurzen Text besteht, in dem überwiegend Zitate aus dem Urteil angeführt werden, ohne dass die Einarbeitung von Hintergrundmaterial in einem außergewöhnlich hohem Maße erkennbar ist und zudem die sprachliche Darstellung keine ausgeprägten individuellen eigenschöpferischen Züge erkennen lässt.
Pressemitteilung Nr. 26/13 des AG München zum Urteil vom 07.02.2013, Az.: 275 C 30434/12 Weist das Erzeugnis eines Werkvertrags mehrere Mängel auf, die jeweils für sich genommen unerheblich sind, kann der Besteller dennoch zum Rücktritt berechtigt sein, wenn alle Fehler zusammen nicht mehr unerheblich sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 10 % des Werklohns ausmachen.
Beschluss des OLG Köln vom 07.09.2011, Az.: 6 W 82/11 Eine Rechtsverletzung kann einer IP-Adresse nur dann zugeordnet werden, wenn es offensichtlich ist, dass sie von dem besagten Anschluss begangen wurde. Wird zur Erfassung der IP-Adressen ein Such- und Überwachungsprogramm eingesetzt, so muss diese Software zuverlässig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch Untersuchungen nachgewiesen werden kann, dass die Software die IP-Adressen nicht fehlerhaft ermittelt. Ein bloßer Nachweis, dass die Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt wurden, genügt hingegen nicht.
Urteil des KG Berlin vom 20.06.2011, Az.: 10 U 170/10 Die Äußerung ein Privatgutachten zur Widerlegung von Dopingvorwürfen sei „bezahlt“, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
Beschluss des LG Münster vom 02.06.2009, Az.: 25 O 126/08 Ändert der Beklagte seine Werbeaussagen bezüglich seines Laserlifts und unterwirft sich dem Kläger, nachdem dieser den Vorschuss für ein Gutachten über die Wirkungsweise des Laserlifts eingezahlt hat, stellt dies klar, dass ein solches Vorgehen ausschließlich der Vermeidung der Beweisaufnhame zur Feststellung der Wirkungsweise des Laserlifts dient. Daher wird durch die beiderseitige Erledigungserklärung zwar keine notwendige Beweisaufnahme mehr durchgeführt, dennoch werden aus genanntem Grund die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben.
Urteil des LG Hamburg vom 05.08.2009, Az.: 325 O 9/09
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird verletzt, wenn über einen Gutachter auf einer Internetseite so berichtet wird, dass sich der Eindruck aufdrängt, er erstelle falsche Gutachten bzw. sei unseriös. Das im privaten Auftrag erstellte Gutachten ist vom Gutachter selbst nicht in die Öffentlichkeit gegeben worden. Es ist ein geschütztes Interesse Aufklärungsarbeit zu leisten. Jedoch steht es gegen den Anspruch auf Anonymität zurück, wenn das Gutachten vor 7 Jahre geschrieben wurde und es ein Einzelfall ist.
Hat der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt und hat der Versicherer diese für ausreichend gehalten, um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Einer pauschalen Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer nicht nachkommen.
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