Inhalte mit dem Schlagwort „gute Sitten“

06. August 2015

Eintragung eines anstößigen Wortes als Gemeinschaftsmarke

Mann mit weißen Haaren und Brille flucht in eine Pylone
Urteil des EuG vom 26.09.2014, Az.: T-266/13

Ein Wort, das in einem Mitgliedstaat eine obszöne oder beleidigende Bedeutung hat, kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn dem Zeichen keine fremdsprachigen Elemente beigefügt sind, durch die der angesprochene Verkehrskreis dessen wahre Bedeutung erkennen kann. Bei der Bestimmung des angesprochenen Verkehrskreises müssen dabei alle Personen einbezogen werden, die mit der Marke konfrontiert werden.

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16. April 2013

Markenbezeichnung „READY TO FUCK“ verstößt gegen die guten Sitten

Beschluss des BGH vom 02.10.2012, Az.: I ZB 89/11 Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
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10. September 2012

Hildegard von Bingen – „Karikatur“ oder Frau von großer Bedeutung?

Beschluss des BPatG vom 28.03.2012, Az.: 28 W (pat) 81/11

Die eingetragene Wort-/Bildmarke der heiligen Hildegard von Bingen ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Markenregister zu löschen. Die Marke ist religiös anstößig und vermag das religiöse Empfinden Gläubiger zu verletzen. Durch die Verbindung einer Kinderzeichnung, in der Hildegard von Bingen mit "stummelartigen Händen und Füßen" und einem lachenden Smiley als Gesicht dargestellt wird, und der Wortunterschrift "Hl. Hildegard" wird diese entstellt und erhält den Charakter einer Karikatur.
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21. Oktober 2011

Berliner Reichstagsbrand kann getrunken werden

Beschluss des BPatG vom 14.09.2011; Az.: 26 W (pat) 502/11

Die Wortmarke „Berliner Reichstagsbrand“ verstößt nicht gegen die guten Sitten, so dass die Eintragung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG versagt werden kann. Die Eintragungsfähigkeit besteht jedoch nur im Zusammenhang mit Spirituosen. In diesem Bereich verbindet der angesprochene Verkehr das Wort „Brand“ zugleich,  wenn auch nicht in erster Linie, mit einem gebrannten alkoholischen Getränk wie Branntwein und nicht nur mit dem Ende der Weimarer Republik  und dem Übergang zur Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Aus diesem Grund kann eine sittlich anstößige Verhöhnung bestimmter Bevölkerungsteile nicht angenommen werden.
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26. November 2009

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät

Pressemitteilung Nr. 241/2009 des BGH zum Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08

Ein Widerrufsrecht nach § 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers wirksam oder der Vertrag zulässig ist. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall bei einem sittenwidrigen Kaufvertrag über ein in Deutschland verbotenes Radarwarngerät – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
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