BEFA wird nicht gelöscht
Beschluss des BPatG vom 05.09.2011, Az.: 27 W (pat) 72/10 Eine Marke wird bösgläubig angemeldet, wenn es dem Anmelder von vornherein nur oder hauptsächlich darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören. Wenn nicht die Störung eines Mitbewerbers, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, liegt keine bösgläubige Anmeldung vor. Die zeitlichen Abläufe einer Anmeldung können den Schluss zulassen, dass die Anmeldung der Marke lediglich zur Pflege und zum Schutz der Wahrung der Herkunftsfunktion der Dienstleistungen sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen Betätigung vorgenommen wurde.
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