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02. März 2015

Registrar haftet für Urheberrechtsverletzungen wenn er davon Kenntnis hat

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download".
Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.10.2014, Az.: 1 U 25/14

Grundsätzlich trifft einen Registrar zwar keine Überwachungspflicht. Sobald er jedoch Kenntnis über eine offensichtliche und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung erlangt, muss er tätig werden. Wird er auf eine Rechtsverletzung explizit hingewiesen, muss er die betroffene Domain zeitnah sperren. Andernfalls haftet der Registrar selbst als Störer.

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