Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen Haarfärbemitteln und Friseur-Dienstleistungen
Zwischen einer für Haarfärbemittel eingetragenen Marke und einer Marke für Dienstleistungen eines Friseursalons besteht auch bei hoher Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr, da es an der erforderlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt. Der Einsatz von Haarfärbemitteln gehört zwar zu den typischen Dienstleistungen eines Friseurs, die Dienstleistung des Haarefärbens und das freiverkäufliche Produkt Haarfärbemittel zum Selberfärben stehen jedoch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise miteinander in Konkurrenz, da sie zwei unterschiedliche Möglichkeiten des Haarefärbens darstellen.