Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing wenn volljährige Familienmitglieder den Anschluss mitbenutzen
Ein Anschlussinhaber haftet nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung, wenn zum Zeitpunkt des Filesharings noch andere Personen seinen Internetanschluss benutzten. Hieraus lässt sich keine eindeutige Vermutung für eine Täterschaft ableiten. Den Inhaber trifft hinsichtlich seiner Entlastung nur die sekundäre Beweislast, insofern als er darzulegen hat, ob und welche Personen Zugang zu seinem Anschluss hatten und damit ebenso als mögliche Täter in Frage kommen. Der Inhaber muss zwar Nachforschungen diesbezüglich anstellen, nicht verpflichtet ist er aber zu einer Überwachung der den Anschluss nutzenden volljährigen Familienmitglieder.