Inhalte mit dem Schlagwort „Haftung“

05. September 2014

Anschlussinhaber haftet nicht für Sicherheitslücken im Router

Urteil des AG Braunschweig vom 27.08.2014, Az.: 117 C 1049/14

Ein Anschlussinhaber, der die durch seinen Telekommunikationsanbieter bereitgestellte Möglichkeit der automatischen Konfigurierung seines Routers nutzt und das WLAN-Netzwerk mit einem individuellen Passwort und der aktuellsten Verschlüsselung sichert, haftet u.U. nicht für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen wurden, wenn der Router bekanntermaßen eine gravierende Sicherheitslücke aufweist, die Dritten den unbefugten Zugriff auf den Internetanschluss ermöglicht.

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21. August 2014

Störerhaftung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Urteil des LG Hamburg vom 04.04.2014, Az.: 310 O 409/11

Wird ein Filmwerk mittels eines Filesharing-Programms zum Herunterladen angeboten, so kann der Inhaber des Anschlusses als Störer haften, auch wenn er den Film nicht eigenhändig zum Download angeboten hat. Im Falle von nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat der Inhaber des Internetanschlusses seinen Lebensgefährten darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützter Werke zu unterlassen ist. Erfolgt diese Belehrung nicht, so haftet der Inhaber des Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen als Störer.

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18. August 2014 Kommentar

OLG Schleswig – Keine Haftung des Tech-C / Zone-C für markenrechtsverletzende Domainweiterleitung

Kommentar zum Urteil des OLG Schleswig vom 18.06.2014, Az.: 6 U 51/13

Die Denic versteht unter dem sog. „Tech-C“ den technischen Ansprechpartner / Betreuer einer Domain. Oftmals ist bei den entsprechenden Whois-Einträgen bei der Denic der jeweilige Host-Provider als Tech-C eingetragen. Wird durch die Registrierung einer Domain eine Rechtsverletzung begangen, so wird der Tech-C in aller Regel als nicht haftbar angesehen. Ob dies aber auch dann noch gilt, wenn die Domain auf einen Internetauftritt des Tech-C weitergeleitet wird, hatte das OLG Schleswig nun zu entscheiden.

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12. August 2014

Störerhaftung der Eltern bei Filesharing

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.04.2009, Az.: 6 W 20/09

a) Eltern müssen ihre Kinder vor den Gefahren urheberrechtsverletzender Internet-Aktionen aufklären. Für eine bestehende elterliche Störerhaftung ist es unschädlich zu behaupten, man selbst habe überhaupt nicht gewusst, dass im Internet die regelmäßig rechtsverletzende Möglichkeit des Filesharings besteht. Es ist Eltern vielmehr zumutbar, sich über die mögliche Nutzung des Internets und die dort bestehenden Gefahren zu informieren und ihre Kinder über ein dahingehendes Verbot zu belehren.

b) Der Streitwert bei öffentlicher Zugänglichmachung von PC-Software (im Fall: Brockhaus Enzyklopädie) beträgt 15.000 Euro.

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12. August 2014

Störerhaftung für Filesharing wird durch Tod des Ehemanns nicht ausgeschlossen

Beschluss des LG Köln vom 21.01.2011, Az.: 28 O 482/10

Die Inhaberin eines Internetanschlusses ist verpflichtet, den Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen dahingehend zu schützen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht wird. Die Anschlussinhaberin haftet als Störerin sogar dann, wenn mit dem Ehemann diejenige Person bekannt ist, welche die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat und dieser bereits verstorben ist.

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06. August 2014

Zur Haftung eines File-Hosting-Dienstes wegen Beihilfe durch Unterlassen

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 05.02.2014, Az.: 2-06 O 319/13

Ein File-Hosting-Dienst, der vom Rechteinhaber auf konkrete Rechtsverletzungen an einem urheberrechtlich geschützten Werk hingewiesen worden ist, muss ab Kenntnis das Angebot sperren, sowie Vorsorge treffen, dass es zu keinen weiteren Urheberrechtsverletzungen an diesem Werk auf seinem Server kommt. Löscht er die ihm bekannten Verlinkungen auf andere Internetseiten, auf denen das Werk urheberrechtswidrig Dritten öffentlich zugänglich gemacht wird, nicht, so haftet er dem Rechteinhaber gegenüber wegen Beihilfe durch Unterlassen auf Schadensersatz. Der notwendige Gehilfenvorsatz ist schon gegeben, wenn der File-Hosting-Dienst mit weiteren, hinreichend konkretisierten Haupttaten rechnen muss und diese billigend in Kauf nimmt. Nicht notwendig ist eine genaue Kenntnis der exakten weiteren Rechtsverletzungen. Für die Abgrenzung zwischen einer Beihilfe und einer Störerhaftung ist letztlich das subjektive Moment entscheidend. Teilnehmer durch Unterlassen kann nur sein, wer mit (weiteren), hinreichend konkretisierten Haupttaten rechnet musste und diese billigend in Kauf nimmt.

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31. Juli 2014

Google kann für Rechtsverletzungen von Nutzern auf Google Maps haften

Urteil des KG Berlin vom 07.03.2013, Az.: 10 U 97/12

Google kann für Beiträge seiner Nutzer bei Google Maps haften, welche Dritte in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Beiträge vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen untersucht werden müssen. Ab Kenntnis der Rechtsverletzung kann Google jedoch dazu verpflichtet sein, als Störer eine Stellungnahme des Eintragenden einzuholen sowie künftig solche Verletzungen zu verhindern. Die für die Haftung von Hostprovidern entwickelte Rechtsprechung des BGH ist insoweit auch auf Google Maps übertragbar.

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28. Juli 2014 Top-Urteil

Kein Auskunftsanspruch auf Daten von Nutzern eines Internet-Bewertungsportals

Vergabe von Sternebewertung durch Kennzeichung anhand eines roten Hakens.
Urteil des BGH vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

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23. Juli 2014

Keine Haftung des Ferienwohnungsvermieters für Filesharing seiner Gäste

Urteil des AG Hamburg vom 24.06.2014, Az.: 25b C 924/13

Ein Vermieter von Ferienwohnungen haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen, die über den Internetanschluss der Ferienwohnung durch Urlaubsgäste begangen wurden. Eine Haftung als Störer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vermieter die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses belehrt hat und das Gäste-WLAN ordnungsgemäß gesichert war. Hierbei ist es nicht nötig, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Weiter kann sich der Vermieter auf das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access-Provider berufen.

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