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22. September 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Urteil des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13

a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

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20. März 2015 Top-Urteil

Eingeschränkte Haftung eines Diensteanbieters für unwahre Tatsachenbehauptungen von Nutzern

Tafel mit der gelben Überschrift "Hotel" mit einer Skala zur Vergabe der Anzahl an Sternen, Haken bei einem Stern
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 19.03.2105, Az.: I ZR 94/13

Die Bewertungen von Nutzern stellen keine eigene Tatsachenbehauptung eines Hotelbewertungsportals dar, wenn diese nicht inhaltlich zu Eigen gemacht wurden. Eine Zu-Eigen-Machung der Bewertungen erfolgt jedenfalls nicht durch Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung. Eine Haftung des Diensteanbieters besteht jedoch dann, wenn dieser spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, wobei sich der Umfang je nach Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Prüfungspflicht und der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung richtet. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertung ist unzumutbar. Zudem darf keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Der Betreiber eines solchen Internetportals haftet daher erst, wenn er Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie nicht beseitigt.

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