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Admin-C haftet bei vielfacher Domain-Registrierung nicht ohne weiteres als Störer für Rechtsverletzungen von Dritten
Wird eine Vielzahl von Domains erstmalig registrierbar und erfolgt sodann auch die Registrierung in großer Zahl, haftet der Admin-C nicht per se für Rechtsverletzungen Dritter. Eine Haftung kommt viel mehr nur dann in Frage, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände einfallen. Lesen hierzu unseren Artikel zum aktuellen Urteil des BGH.
Störerhaftung von Filehostern
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
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Offenbarung der Onlinezugangsberechtigung für Girokonto rechtfertigt Schadensersatzanspruch
Ermittlung von IP-Adressen via Software muss zuverlässig sein
Eine Rechtsverletzung kann einer IP-Adresse nur dann zugeordnet werden, wenn es offensichtlich ist, dass sie von dem besagten Anschluss begangen wurde. Wird zur Erfassung der IP-Adressen ein Such- und Überwachungsprogramm eingesetzt, so muss diese Software zuverlässig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch Untersuchungen nachgewiesen werden kann, dass die Software die IP-Adressen nicht fehlerhaft ermittelt. Ein bloßer Nachweis, dass die Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt wurden, genügt hingegen nicht.
Keine Haftung beim Framing
Vorliegend wurden auf einem Frame eines Internetanbieters Bilder gezeigt, die bereits urheberrechtlich einem Dritten zustanden.
Das OLG Köln entschied sich gegen eine Haftung, da das Bild lediglich verlinkt wird.
Abrufbarkeit eines Lichtbildes über URL-Adresse löst bereits Vertragsstrafe aus
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.12.2012, Az.: 6 U 92/11
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch dann fällig, wenn der Urheberrechtsverletzer zwar den Link zu dem betreffenden Bild gelöscht hat, nicht jedoch die URL-Adresse des Bildes selbst.Vorliegend hatte sich ein Verlag gegenüber einem Fotografen verpflichtet, es zu unterlassen, eines seiner Bilder ohne Angabe des Künstlers und der Quelle für seine Homepage zu nutzen und löschte den Link auf seiner Homepage zu dem Bild, ließ dieses jedoch unverändert abgespeichert unter derselben URL-Adresse.