Zum Maßstab der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers
Um sich gegen eine Filesharing-Klage zu wehren gilt für den Internet-Anschlussinhaber ein strenger Maßstab für die sekundäre Darlegungslast. Allein die Angabe, dass man als Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt nicht zuhause war und welche andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss hatten, genügt nicht. Um dem Anspruch an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden, muss der Anschlussinhaber konkret d.h. verletzungsbezogen darlegen, ob und warum diese anderen Personen in Betracht kommen, wo sich die potentiellen Täter zum Tatzeitpunkt aufgehalten haben und ob sie zu diesem Zeitpunkt konkret Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Dafür muss der Anschlussinhaber gegebenenfalls Nachforschungen anstellen.