Positive Kenntnis eines Täters von konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten
Die Haftungs-Privilegien des Telemediengesetz gelten für Webhosting-Unternehmen auch im Bereich des Strafrechts. Das bedeutet, dass der Betreiber eines Webhosting nur für strafbare Inhalte auf Domains haftet, wenn er positive Kenntnis davon hat. Nicht ausreichend ist fahrlässige Unkenntnis.