Inhalte mit dem Schlagwort „Hagen Hild“

19. Mai 2005

Zweitverwertung von Filmwerken auf DVD keine neue Nutzungsart

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 285/02 a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
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19. Mai 2005

Zur Berechtigung der GEMA

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 299/02 a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
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21. Dezember 2004

Vorlageverpflichtung der technischen Überprüfung eines Mobilfunkanschlusses

Urteil des AG Cochem vom 21.12.2004, Az.: 2 C 449/04 1. Wird gegen eine Mobilfunkrechnung Einwendung erhoben und teilt der Anbieter daraufhin mit, dass die durchgeführte technische Überprüfung keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergebe, so kann der Kunde mehr als zwei Jahre später die Vorlage der technischen Überprüfung nicht mehr verlangen. Im Rechtsstreit ist in diesem Fall von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass die Verbindungsentgelte zutreffend ermittelt worden sind. 2. Ist die monatliche Abrechunung in den AGB eines Mobilfunkdiensteanbieters vorgesehen und wird darauf hingwiesen, dass die Abrechnung erst nach Übermittlung der Daten erfolgt, so handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist und der Anbieter kann trotz der späten Übersendung einer Rechnung seine Forderung geltend machen.
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19. Mai 2004

GPL

Urteil des LG München I vom 19.05.2004, Az.: 21 O 6123/04 Nach Ansicht des LG München stellen die Lizenzbedingungen zur Nutzung freier Software, die allgemein unter dem Namen "GNU General Public License (GPL)" bekannt sind, im wesentlichen wirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Wird freie Software dazu verwendet, Software zu programmieren und zu vertreiben und wurde die freie Software unter die GNU General Public License gestellt, so besteht die Verpflichtung entsprechend der GNU General Public License, Version 2 (GPL) dabei zugleich den Sourcecode der Software "netfilter/iptables" lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen, den Lizenztext der GPL beizufügen und auf die Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen.
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22. Oktober 2003

Erhebung von Kundendaten durch Telekommunikationsunternehmen

Urteil des BVerwG vom 22.10.2003, Az.: 6 C 23/02 Den Anbieter von Telekommunikationsdiensten trifft die Pflicht , im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen. Dies jedoch nur für diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben.Zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden sind sie nicht verpflichtet.
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23. September 2003

Haftung des Internetproviders für Inhalte

Urteil des BGH vom 23.09.2003, Az.: VI ZR 335/02 a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen. b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
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02. September 2003

results.de – Verwechslungsgefahr

Urteil des LAG Niedersachsen vom 02.09.2003, Az.: 13 Sa 453/03 Für Unterlassungsansprüche zum Namensschutz im Markenrecht ist § 15 Abs. 2 MarkenG anzuwenden. Wird ein ein Teil eines Unternehmenskennzeichens von jemand anderem als dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse verwendet, ohne zu beabsichtigen unter dieser Adresse geschäftlich tätig zu werden und besteht ein berechtigtes Interesse des Inhabers des Unternehmenskennzeichens, dieses zu schützen, so ist ein solcher Unterlassungsanspruch begründet. Es ist Driten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in der Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
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