Social-Media-Plattformen dürfen in ihren AGB Hassrede verbieten
Bestimmungen in AGB, welche das Teilen von sogenannten Hassnachrichten verbieten, sind weder als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu beurteilen noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB dar. Nutzer deren Beiträge aufgrund einer solchen Bestimmung gelöscht werden, können sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer gelten die Grundrechte allenfalls mittelbar, wobei hier eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten der Betreiber und der Nutzer erfolgt. Danach können unternehmerische Entscheidungen der Betreiber der Plattform Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen, sofern dafür sachliche Gründe bestehen.